FAQ Ehrenamt mit Antworten auf die wichtigsten Fragen:

 

Manche Engagement-Stellen haben bereits klare Aufgabenumschreibungen oder werden mit einer klar formulierten Anzeige beworben. Andere wirken auf den ersten Blick etwas unübersichtlich oder es ist nicht klar, wo etwa die Abgrenzungen zu den Aufgaben der Hauptamtlichen liegen (die in diesem Moment dann wahrscheinlich dasselbe Problem mit den Freiwilligen haben). Sofern solche Unklarheiten vorliegen, sollte der Träger darauf angesprochen werden, dass einem eine klare Aufgabenbeschreibung zur Verfügung gestellt oder das Profil gemeinsam entwickelt wird. Das ist für alle Seiten nur hilfreich. 
 

Das Thema „Bezahlung im freiwilligen Engagement“ ist ein stets umstrittenes Thema (nicht zu verwechseln mit der Auslagenerstattung). Neben der Grundfrage nach vorhandenen Mitteln beim Träger des Engagements, geht es dabei immer wieder um die Frage, wo die Motivationen liegen und die Abgrenzung zu geringfügig entlohnten Jobs ist, wenn ein Engagement finanziell entlohnt wird. Stellen mit höherem inhaltlichem Anspruch oder bestimmte Tätigkeiten sind manchmal mit einem kleinen Honorar ausgeschrieben. Falls doch eine Aufwandsentschädigung bezahlt wird, muss diese in der Steuer angegeben werden. Hierfür bestehen 2 Möglichkeiten:
Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG  (bisher bis zu 2400 Euro im Jahr steuerfrei, mit neuer Gesetzlage jetzt sogar 3000 Euro) bei einer Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts und  sie gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Dabei muss ein „unmittelbarer persönlicher Kontakt“ zu den betreuten Personen bestehen.
Ehrenamtsfreibetrag („Ehrenamtspauschale“) nach § 3 Nr. 26 a EStG (bisher bis zu 720 Euro im Jahr steuerfrei, mit neuer Gesetzlage jetzt sogar 840 Euro). Hier gilt derselbe Kontext wie oben, allerdings ist die Art des Engagements nicht auf bestimmte Arbeitsfelder oder Tätigkeiten beschränkt.
 

Die Richtlinien für Engagement der Erzdiözese Freiburg wie auch grundlegend das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB: § 670 Ersatz von Aufwendungen) besagen, dass Aufwendungen, die Engagierte zum Zweck ihres Auftrages bezahlen bzw. die erforderlich sind, durch den Träger ersetzt werden müssen. Dies können klassisch Fahrtkosten für eine zurückgelegte Strecke im Ehrenamt sein, Arbeitsmaterial oder Essensverpflegung für eine Veranstaltung. Die Form der Abwicklung unterliegt gewissen bürokratischen Abläufen, an die die Erzdiözese gebunden ist. Am besten noch vor Ausgabe des Geldes bei der zuständigen Ansprechperson oder direkt im Pfarrbüro fragen, ob und wie die Kosten abgerechnet werden. Denn gerade, wenn es beispielsweise um ein gemeinsames Essen geht, braucht es meist eine Liste, wer alles mitgegessen hat. Grundlegend sollten Ausgaben auch im Vorhinein besprochen sein. Mehr Infos zu Abrechnungen gibt es im Pfarrbüro.
 

Manche Dinge bleiben für immer…manche auch nicht. Manchmal bedeutet das, im eigenen Engagement den Schlussstrich zu ziehen, sofern dies nicht durch einen vorab festgelegten Projektzeitraum begrenzt ist. Es ist ein Geschenk, wenn sich jemand engagiert, aber wenn Zeit, Motivation oder Rahmenbedingungen nicht mehr passen, müssen auch ein Rückzug oder Ausstieg möglich sein. Die Frage ist, „Unter welcher Motivation habe ich begonnen?“, z.B. weil das Engagement in meine aktuelle Lebensphase gepasst hat. Aber das kann sich ändern und dann darf ich auch einfach mal kürzertreten oder aufhören. Der Tipp für jene, die aufhören möchten: Rechtzeitig ankündigen und gemeinsam für Nachfolge sorgen - sich jedoch nicht zum Bleiben gezwungen fühlen, wenn sich keine Nachfolge findet. Manchmal ist es auch das Projekt selbst, das vielleicht eines offiziellen und gut gestalteten Endes bedarf!
Tipp für den Rest der Gruppe: Wenn jemand gehen will, nicht mit Gewalt zum Bleiben überreden. Es ist dagegen eine tolle Form der Anerkennung, einen schönen gemeinsamen Abschied zu bereiten! Dabei ist es wichtig, die Wünsche der jeweiligen Person zu beachten.
 

Engagement soll nicht bedeuten, sich als Einzelkämpfer/in durch alle Themen durchzuarbeiten. Jeder Mensch hat eine andere Art, zu arbeiten – manche sind eher selbstständige Alleine-Werkler, andere mögen den steten Austausch und Rückmeldung von anderen. Art und Inhalt der Tätigkeit bedingen, welches Engagement zum jeweiligen Typ passt. „Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen in geeigneter Weise in ihr Tätigkeitsfeld eingeführt und eingearbeitet werden. Der regelmäßige Austausch mit hauptberuflich oder ehrenamtlich Verantwortlichen sowie mit anderen Personen, die im selben bzw. einem benachbarten Aufgabenfeld arbeiten, ist auch über die Anfangsphase hinaus erforderlich. Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben daher einen selbstverständlichen Anspruch auf einen inhaltlichen und persönlichen Austausch im Miteinander und mit den jeweils Verantwortlichen.“ (aus „Der Kirche ein Gesicht geben. Richtlinien zum ehrenamtlichen Engagement in der Erzdiözese Freiburg“). Im Bestfall steht bereits eine feste Ansprechperson zur Seite, ansonsten sollte der Teamleitende oder der Träger angesprochen und das Thema geklärt werden; besonders, wenn persönlich noch sehr viele Fragen im Raum stehen oder gerade zu Beginn der Tätigkeit eine stärkere Begleitung gewünscht wird. Gemeinsam kann eine passende Lösung gefunden werden, dabei können gerade auch erfahrene Ehrenamtliche eine gute fachliche Begleitung sein.
 

Für alle Bereiche des Ehrenamtes sind die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten. Ziel ist der Schutz von Einzelpersonen, die Gewährleistung des Datengeheimnisses gegenüber Dritten oder Unbefugten und Wahrung der Rechte der Betroffenen. Das betrifft konkret die Auskunft, Sperrung oder Löschung der eigenen Daten. Als personenbezogene Daten gelten insbesondere: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern, Fotos, Kontodaten, Mailadresse, Erkrankungen, …. Das Gesetz sagt, die Speicherung und Nutzung von Daten sind verboten, außer sie dienen einem Zweck. Im Fall einer gesetzlichen Grundlage (z.B. „Kirchliches Interesse“) muss über die Datenverwendung informiert werden, ansonsten braucht es als letzte Lösung eine schriftliche Einwilligung zur Verwendung der Daten.
Wenn Daten für eine Veranstaltung gesammelt werden, sind diese nicht für andere Gelegenheiten wie etwa einen Newsletter zu nutzen – außer man macht auch dies offiziell! Zweckgebundenheit bedeutet, dass die Daten nach Abschluss einer Veranstaltung nach einem angemessenen Dokumentationszeitraum vernichtet werden müssen. Hierbei sollte man aber auch daran denken, dass die Veranstaltungsunterlagen in einem möglichen Haftungsfall als Beweise dienen können. In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass sich keine Unbefugten der Daten bedienen können, diese nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden. Aus einem Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen kann ein Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung entstehen! Bei jeder Veranstaltung mit Anmeldung also bitte einen Datenschutzhinweis geben ode,r falls nötig, mit einer Einverständniserklärung klarstellen, wie Daten genutzt und an wen sie weitergegeben werden. Dabei muss die Möglichkeit bestehen, der geplanten Verwendung der Daten durch Übermittlung eines separaten schriftlichen Widerspruchs zu widersprechen.
Jede Person, der mit fremden Daten arbeitet, sollte schließlich eine kleine Schulung besucht haben und muss eine Verpflichtungserklärung zum sachgemäßen Umgang mit Daten unterschreiben.
 
Empfehlungen und Tipps zum Datenschutz (aus dem „Schutzengel“ der Erzdiözese Freiburg):
*Emails an mehrere Personen bzw. an E-Mail-Verteiler mit privaten Mailadressen immer im BCC versenden.
*Keine Namen und Daten von Mitgliedern, Teilnehmenden usw. in der Öffentlichkeit darstellen (z. B. auf Websites o. ä.).
*Zur Kontaktaufnahme am besten Kontaktformulare, „dienstliche“ Mailadressen oder allgemeine   Mailadressen verwenden und angeben.
*Bei der Berichterstattung über Aktivitäten auf Website, Facebook oder in der Zeitung genau prüfen, wer sein Einverständnis zur Veröffentlichung der eigenen Daten/Fotos erklärt hat und wer nicht. Mehr Infos unter www.ebfr.de/datenschutz
und im Flyer der Seelsorgeeinheit für das Ehrenamt:

 
 

2016/17 führte die Erzdiözese Freiburg eine große Studie zum Thema Engagement durch. Dabei wurden im ersten Teil aktive Engagierte über ihre Motivationen, Begleitung oder Kritiken befragt. Im zweiten Teil wurde eine allgemeine repräsentative Telefonumfrage durchgeführt, in der erhoben wurde, auf welche Weise sich Menschen engagieren und wie hoch das Potenzial bei bisher Nicht-Engagierten ist, sich einzubringen. Die Spannenden Ergebnisse gibt es in einer Zusammenfassung hier:
 

Soziales Engagement macht sich in jeder Bewerbung gut, die Art der Tätigkeit selbst ist manchmal schon sehr aussagekräftig (etwa eine Leitungsfunktion). Je nachdem, wo und wie lange das Engagement stattfindet, lohnt es sich, am Ende (oder auch mittendrin als „Zwischenzeugnis“), eine Bescheinigung ausstellen zu lassen. Manchmal ist ein offizielles Zertifikat vorgesehen, weil etwa ein ganzes Jahr in einer Einrichtung absolviert wurde… ansonsten sollte der Träger immer eine Bescheinigung ausstellen über Dauer und Inhalt der eigenen ehrenamtlichen Tätigkeit. Das lohnt sich! Also gegebenenfalls einfach selbst mal danach fragen.
 

Positive sowie negative Kritik an der richtigen Stelle kann den eigenen Weg stärken und das Engagement positiver erlebbar machen. Gespräche zu Stand und Entwicklung eines Mitarbeitenden sind nicht nur ein wertvolles Instrument im Berufsalltag, sondern ein Gesprächs-Angebot in diesem Fall auch für Ehrenamtliche. Es zeugt von Wertschätzung und Anerkennung des Geleisteten und soll keinesfalls als „Kontrolle“ aufgefasst werden. Also nicht erschrecken, wenn ein Gespräch angekündigt wird – oder bei Wunsch die Ansprechperson im Engagement selbst um ein solches Gespräch bitten.
 

Manche Tätigkeitsbereiche im Engagement brauchen nicht viel Vorwissen, andere Bereiche benötigen Einarbeitung bzw. Weiterbildung. Vielleicht bestehen bereits Angebote zur Weiterbildung durch den Engagement-Träger, ansonsten bei Wunsch oder gefühltem Bedarf an Schulung im eigenen Aufgabenfeld einfach die Ansprechperson einbeziehen. Sollte es inhaltlich passende externe oder auch kostenpflichtige interne Angebote zur Weiterbildung geben, liegt es im Ermessen (und leider auch Finanzbudget) des Trägers, ob diese übernommen werden. Muss eine Schulung für ein Ehrenamt besucht werden, so müssen diese Kosten übernommen werden. Ansonsten Augen auf, es gibt vor Ort, im Dekanat oder bei regionalen Bildungsträgern oft tolle und meist kostenlose Fortbildungen für ehrenamtlich Engagierte. Interessant ist bei Weiterbildungen ggf. auch das Thema --> Sonderurlaub.
 

Werden fremde Fotos verwendet, braucht es immer die entsprechenden Nutzungsrechte (Urheberrecht). Auch gibt es Orte und Situationen, bei denen fotografieren nicht erlaubt ist. Darüber hinaus geht es um die Rechte der auf dem Foto sichtbaren Person am eigenen Bild: In der Regel braucht es die schriftliche Einverständniserklärung der abgebildeten Person bzw. der Personen-Sorgeberechtigten bei Minderjährigen. Bei Zeltlagern oder größeren Veranstaltungen lohnt sich daher ggf. gleich eine Einverständniserklärung zu Beginn. Oder schon als Teil der Anmelde-Unterlagen, am besten auch mit Erklärung, zu welchem Zweck die Bilder verwendet werden (etwa Foto-CD für alle Teilnehmenden, ggf. für die Homepage etc.). Will jemand keine Foto-Veröffentlichung, muss dies unbedingt beachtet werden; unangebrachte, freizügige, peinliche oder herabwürdigende Fotos dürfen generell nicht veröffentlicht werden. Auch die Anzahl der abgelichteten Personen (Gruppe) entbindet nicht von einer vorher einzuholenden (schriftlichen) Genehmigung. Will man ein Portrait (eine bis einzelne Personen im Fokus) veröffentlichen, gilt es konkret nachzufragen, ob dieses Bild auf der Homepage oder auf Facebook veröffentlicht werden darf.
Keine Zustimmung eventuell abgebildeter Personen wird benötigt, wenn Personen nur „Beiwerk“ sind oder Fotos ein Ereignis von öffentlichem Interesse widerspiegeln, auf denen keine der Personen besonders hervorgehoben ist oder auf denen Personen der Zeitgeschichte in einer nicht-privaten Umgebung oder Situation abgebildet sind, ebenso in Gottesdiensten. Häuser und Grundstücke dürfen von öffentlichen Wegen und Straßen her fotografiert werden. Im Zweifel ist in diesen Fällen auch eine Zustimmungserklärung von Vorteil.
 

2018 verabschiedete die Erzdiözese 11 Grundsätze, die für das Ehrenamt Geltung haben. Mehr dazu hier:
 

Die Jugendleiter/In-Card (Juleica) ist der bundesweit einheitliche Ausweis für ehrenamtliche Mitarbeiter/innen in der Jugendarbeit und wird durch die Teilnahme an einen Gruppenleiter/innen-Kurs erworben. Sie dient zur Legitimation und als Qualifikationsnachweis der Inhaber/innen. Zusätzlich soll die Juleica auch die gesellschaftliche Anerkennung für das ehrenamtliche Engagement zum Ausdruck bringen. Mehr Infos unter www.juleica.de
 

Ob Pfarrfeste, Waffelstände als Finanzaktionen, Kuchen- oder Getränkeverkauf beim Straßenfest, es gibt viele Aktionen im Ehrenamt, bei denen Lebensmittel und Getränke ins Spiel kommen. Neben Grundlagen des Jugendschutzes (etwa beim Verkaufen alkoholischer Getränke) gilt es dabei, bestimmte Hygieneregeln zu beachten. Die Allergene im Essen müssen benannt sein. Es gilt darauf zu achten, dass es einen Spuckschutz geben muss oder der Kuchen zumindest nicht direkt vor den Leuten steht. Von der eigenen Körper- und Standhygiene ganz zu schweigen. Also lieber einmal mehr bei solchen Themen informieren. Mehr dazu zum Nachlesen beispielsweise hier:
 

Bei Engagierten unter 18 gibt es diverse andere Dinge zu bedenken, oftmals ist das Einverständnis der Eltern zentral. Neben offiziellen Themen von Strafmündigkeit oder Vertragsfähigkeit, geht es besonders in der Jugendarbeit im Umgang mit Jugendlichen und im Engagement durch Jugendliche um das Thema Jugendschutzgesetz, Aufsichtspflicht, Medikamentengabe etc. Auch bei Datenschutz und besonders Fotorechten ist oft nochmals besondere Aufmerksamkeit gefordert, wenn Kinder (unter 14 Jahre) oder Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre) dabei sind. Am besten nochmal kurz vertiefen in dem wunderbar erklärende Papier der Jugendarbeit der Erzdiözese, dem Schutzengel auf S.22 ff..
 
 

Im Bestfall werden alle Engagierten in Entscheidungen, die Ihren Tätigkeitsbereich betreffen, rechtzeitig und verantwortlich einbezogen. Sollte dies nicht zufriedenstellend laufen, sollte das Thema angesprochen und zum Thema für alle Seiten gemacht werden. Daraus kann ein guter Lern- und Zukunftsprozess für alle entstehen.
 

Privat werden GEZ-Gebühren für Radio, Fernsehen und Internet gezahlt. Kinos und Filmanbieter müssen dazu für Filmrechte bezahlen, Kneipen und Konzertveranstalter müssen sich bei öffentlichen Vorführungen von Musik mit der GEMA auseinandersetzen, die die Rechte der Künstler vertritt. Entsprechend gilt es, bei Veranstaltungen im Ehrenamt mit Musik oder auch Filmvorführungen manches im Blick zu behalten: Grundlegend gilt, dass es für alle Inhalte (Musik, Bilder, Grafiken, …), die verwendet werden, die entsprechenden Nutzungsrechte braucht (Urherberrecht).
Musik/Gema: Für den kirchlichen Bereich gibt es einen relativ umfangreichen Rahmenvertrag mit Regelungen darüber, welche Veranstaltungen lediglich anzumelden sind und für welche Veranstaltungen eine Gebühr entrichtet werden muss. Erlaubnis- und vergütungsfrei sind komplett eigene Veranstaltungen (Gruppenmitglieder und deren Angehörige) und solche, bei denen kein Eintrittsgeld oder Unkostenbeitrag erhoben und den Mitwirkenden keine Vergütung gezahlt wird - und der Teilnehmerkreis klar abgegrenzt ist z. B: Gruppenstunde, Verbandsmitglieder
Film/Kinoabende: Dies ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt (Nutzungsrechte und Altersfreigabe). Auch hier gilt ähnliches, etwa muss die Veranstaltung gruppenintern sein und es darf kein Eintritt verlangt und der Film darf ggf. nicht namentlich in der Außen-Werbung genannt werden. Mehr dazu nachzulesen im Schutzengel, S.40 ff. und auch bei der mediathek-freiburg.de für Pastoral und Religionspädagogik der Erzdiözese Freiburg. Dort ist neben Infos zu Lizenzen & Rechten auch ein großes Angebot an Filmen zur Ausleihe oder zum Download. Und grundlegend das Thema beachten - ein Verstoß kann teuer werden!
 

Das Thema Schutz vor sexualisierter Gewalt ist ein wichtiger und schützender Bestandteil der Arbeit mit Menschen. In bestimmten Bereichen, besonders der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen oder auch erwachsenen Schutzbefohlenen, geht dies so weit, dass einschlägig bestrafte Personen für die Tätigkeit klar ausgeschlossen sind. Überprüft wird das anhand eines Erweiterten Polizeilichen Führungszeugnisses, das der Träger in diesem Fall bei Beginn des Engagements einfordert. Ausgestellt wird es im Rathaus/ Bürgerbüro des eigenen Wohnortes und benötigt eine entsprechende Anforderung (diese muss der Träger des Engagements ausstellen). Für Ehrenamtliche ist das Führungszeugnis kostenfrei, hierfür muss ein Antrag auf Befreiung vom Träger ausgefüllt werden bzw. es gibt schon direkt ein Schreiben von der Seelsorgeeinheit, mit dem das Führungszeugnis gefordert wird. Am besten darauf achten, dass dies gleich so beantragt wird, als Ehrenamtlicher muss man da keinesfalls selbst bezahlen.
 

Nicht nur die inhaltliche Arbeit, auch die organisatorischen Rahmenbedingungen wie Schlüssel, Geldabrechnung oder Zugang zur vorhandenen Büro-Infrastruktur, sollten klar sein. Mancherorts kann die Ansprechperson manches übernehmen, anderenorts ist das Pfarrbüro guter Anlaufpunkt für Schlüssel oder Kopien, die für das ehrenamtliche Engagement benötigt werden. Bei bestehenden Konflikten am besten diese Themen mit dem Träger ausführlich ansprechen und gemeinsam die beste Lösung für alle suchen, damit das Ehrenamt mit frustrierend vor verschlossenen Türen endet.
 

Verantwortung übertragen zu bekommen ist bestärkend in der Tätigkeit und eine Anerkennung an die Ehrenamtlichen vor Ort. Doch was bedeutet dies, wenn etwas passiert? Unterschieden wird grundlegend in Zivilrecht (Anspruch für den Geschädigten) und Strafrecht (hier wird der Staat tätig…die Polizei). Strafmündig sind Jugendliche ab 14 Jahren. Während das Strafrecht bestimmte beschriebene Tatbestände verfolgt (etwa Diebstahl, unterlassene Hilfeleistung, Beleidigung oder Freiheitsberaubung – z.B. Kinder im Haus einsperren), richtet sich das Zivilrecht etwa nach Fragen der Aufsichtspflicht und ob sich aus dem Verhalten der jeweiligen Person oder des Trägers (Verband, Kirchengemeinde, Seelsorgeeinheit etc.) Haftungsansprüche ableiten lassen. Für Fälle von Personen- oder Sachschäden gibt es den àVersicherungsschutz der Diözese, allerdings ist Haftungsrecht kompliziert und die Versicherung zahlt nur, wenn alle Voraussetzungen ordnungsgemäß erfüllt wurden. Außerdem geht es um die Frage nach eventueller leichter oder grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz bei der jeweiligen Person. Wer im Schadensfall unachtsam ist, die Sorgfaltspflicht verletzt oder gar einen Schaden bewusst herbeiführt, kann dafür haften – wie in allen anderen Lebensbereichen auch. Bei sorgfältiger Arbeit muss geprüft werden, ob und gegen wen es Haftungsansprüche gibt, denn letztendlich findet die ehrenamtliche Tätigkeit im Auftrag für einen Träger statt. Mehr dazu nachzulesen im Schutzengel, S.36 ff..
 

Engagement von Menschen ist ein zentrales Thema der Erzdiözese, deshalb wurden bereits 2015 zentrale Rahmen-Richtlinien darüber erlassen, wie ehrenamtliches Engagement zu gestalten bzw. zu fördern ist, und wie die Kooperation zwischen Ehren- und Hauptamt optimal gewährleistet werden kann. Näheres hier:
 

Manchmal ist es ganz klar, dass ein Engagement und die Menschen dort genau richtig und passend für einen selbst und den eigenen zeitlichen Rahmen sind. Manchmal jedoch besteht vielleicht noch große Unsicherheit bzgl. Aufgaben und Zeitumfang einer Stelle oder es besteht die Befürchtung, dass ein Engagement langfristig zeitlich nicht schaffbar ist. In einem solchen Fall nicht gleich absagen, sondern miteinander ins Gespräch kommen und beispielsweise eine Schnupperzeit über einen bestimmten Zeitraum vereinbaren. Danach wird vieles klarer oder man findet gemeinsam einen Weg, der passt.
 

Jedes reguläre Arbeitsverhältnis beginnt mit einer schriftlichen Vereinbarung darüber, wer Ansprechpersonen ist, welches die Aufgaben sind (und welche eben nicht), wie lange und wie oft Termine stattfinden, welche Leistungen und Vergütungen man bekommt – und oft geht es auch um Dinge wie Datenschutz oder Schweigepflicht, die mit der eigenen Unterschrift bestätigt werden Das gibt beiden Seiten ein Gefühl von Sicherheit und einen klaren Rahmen. Warum also nicht auch im freiwilligen Engagement den Rahmen offiziell festlegen? Also nicht erschrecken über eine Engagement-Vereinbarung bzw. zumindest ein klärendes Gespräch suchen und Notizen machen, wenn manche Dinge nicht klar geregelt sind.
 

Der Schutz der Menschen, die wir begleiten oder betreuen, ist höchste Pflicht und wichtiger Gedanke in der täglichen Arbeit. Um dem Thema einen guten Rahmen zu geben und damit Kirche ein sicherer Ort ist, gibt es im Hauptamt und auch im Ehrenamt im kirchlichen Bereich die Verpflichtung, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen. In manchen Engagement-Konstellationen braucht es ein Polizeiliches Führungszeugnis vor Beginn der Tätigkeit, an anderen Stellen wird die Thematik gemeinsam besprochen oder es gibt eine Schulung.. Am Ende unterschreibt der/die Engagierte eine Verpflichtungserklärung, die an die Einhaltung des Schutzes vor sexualisierter Gewalt bindet. Es ist Pflicht, sich mit dem Thema zu beschäftigen, denn es geht nicht nur um die Frage, in welchen Situationen Missbrauch gefördert wird und wie bei Verdacht reagiert werden sollte, sondern es geht auch grundlegend um das Thema Grenzen – die des anderen, aber auch meine eigenen. Dies gilt besonders für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, aber auch mit allen anderen Menschen im Ehrenamt. Nichts desto trotz gibt es gerade im Schutzengel, S.10 ff. des Jugendbereiches noch mehr zu dieser Thematik zu lesen. Ebenso unter
 

In der Arbeit mit anderen Menschen und für andere Menschen kommen viele Dinge auf den Tisch, die vertrauensvoll behandelt werden müssen. Sehr viele Hauptamtliche in Kirche aber auch Wirtschaft unterschreiben dies in einer Verschwiegenheitserklärung. Gerade im sozialen Bereich, wenn es nicht um Firmengeheimnisse, sondern um Persönliches der Menschen um uns herum geht, ist das besonders wichtig. Deshalb gibt es in verschiedenen Bereichen des Ehrenamtes zu Beginn eine zu unterschreibende Erklärung zur Verschwiegenheit, um die Privatsphäre und intime sowie persönliche Themen und Angelegenheiten der einzelnen Menschen zu schützen.
 

Grundlegend gibt es keinen generellen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf bezahlte oder unbezahlte Freistellung, um sein Ehrenamt ausüben zu können. Es gibt jedoch bestimmte Sonderfälle, die letzte Entscheidung liegt allerdings beim Arbeitgeber.
Jugendarbeit: Seit 2007 gibt es das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit“ in Baden-Württemberg. Arbeitnehmende haben Anspruch auf bis zu 10 Tagen Freistellung im Jahr (Azubis 5 Tage), dies gilt für maximal drei Veranstaltungen im Kalenderjahr. Auf Fortzahlung des Lohns besteht jedoch kein Anspruch, es ist also mit einer unentgeltlichen Freistellung zu rechnen. Dabei geht es etwa um die Leitung und Betreuung von Ferienfreizeiten, Teilnahme an Jugendleiterlehrgängen, Leitung internationaler Jugendbegegnungen. Mehr dazu und wie eine Freistellung im Jugendbereich beantragt wird, findet sich etwa im Schutzengel, S.68.
Bildung: Durch das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) haben Arbeitnehmende Anspruch auf bis zu 5 Tagen Freistellung pro Jahr für Weiterbildung (Azubis und Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg 5 Tage auf die gesamte Ausbildungszeit) unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Ziel sind berufliche oder politische Weiterbildungen und die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten. Besonders letzteres hat noch zusätzliche Regelungen und alle Anträge müssen spätestens 8 Wochen vorher eingereicht werden. Mehr Infos, genaue Regelungen, ein Antragsformular, die Liste anerkannter Bildungseinrichtungen sowie Merkblätter für Beschäftigte finden sich auf www.bildungszeit-bw.de
 

Facebook, Twitter, Blogs… soziale Medien sind heutzutage nicht mehr wegzudenken aus unserem Alltag. Dennoch gibt es eine gewisse Etikette dessen, was ins Netz geladen werden sollte und wie eine gute Absicherung gelingt. Mehr dazu in den Social Media Leitlinien der Erzdiözese Freiburg.
 

Mit einer gewissen Übergangsfrist zur Vorbereitung kommt spätestens 2021 die Umsetzung einer Änderung des Steuerrechts, die das Engagement etwa im Bereich Kassen, Pfarrfest-Einnahmen oder Spenden betrifft: Nahezu alle Pfarreien werden umsatzsteuerpflichtig und dies führt in Zukunft zu deutlich erhöhten Aufzeichnungspflichten. Allerdings ist eine große Zahl von Aktivitäten und Kassenführung auf Ehrenamtliche und kirchliche Gruppen wie Kirchenchor, Frauengemeinschaft und Messdiener verteilt. Sie alle müssen in der Umsatzsteuererklärung der Pfarrei zusammengeführt und mit einer Vollständigkeitserklärung versehen werden. Auch alle Einnahmen etwa eines Pfarrfestes durch Eintrittsgelder oder den Verkauf von Speisen und Getränken sind dann steuerpflichtig, unabhängig davon, ob die Einnahmen für wohltätige Zwecke verwendet werden. Mehr zu diesem Thema folgt, …
 

Wer sich freiwillig und unentgeltlich engagiert, ist im Rahmen dieses Engagements unter dem Dach der Erzdiözese versichert. Download der Diözesanbroschüre “Sichere Aussichten“ und speziell für den Jugendbereich der Schutzengel, S.46 ff.. Bei einem Schadensfall am besten immer sofort an die hauptamtliche Ansprechperson bzw. das Pfarrbüro wenden zur Klärung, denn es gibt immer kurze Meldefristen für alle Versicherungs-Fälle.
 
 

Gerade im Bereich der Jugendarbeit gibt es verschiedene Zuschussmöglichkeiten des Landes oder Bundes, etwa für Bildungsmaßnahmen, pädagogische Betreuung, Studienfahrten, finanziell schwächer gestellte und vieles mehr. Hierzu gibt es eine gute Broschüre der Erzdiözese namens „Wir holen was raus“. Ansonsten bestehen Möglichkeiten, über Spenden und Fundraising an finanzielle Mittel für eine bestimmte Aktion zu kommen. Gerade viele Wirtschaftsunternehmen schreiben sich soziales Engagement groß in ihre Leitbilder. Ein Versuch kann also nicht schaden!
 

Seite der Erzdiözese Freiburg: www.ebfr.de
Seite des Bundes deutscher katholischer Jugend (BDKJ) Freiburg: www.bdkj-freiburg.de
Seite des Dekanats-Jugendbüros in Emmendingen:www.e-w.kja-freiburg.de
Seite der Engagementförderung des Landes Baden-Württemberg: www.buergergesellschaft.de
Die "Praxishilfe Ehrenamt" ist ein umfangreiches Werk der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zu Ehrenamtskoordination...eine tolle Praxishilfe für alle, die sich intensiv mit dem Thema beschäftigen wollen. Es gibt zwar auch Handbücher verschiedener Verbände oder katholischer Diözesen (keines der Erzdiözese Freiburg), aber in diesem Werk finden sich eine wirklich hohe Alltagspraxis und gute Sortierung der Themen...und man muss das berühmte Rad ja nun wirklich nicht immer neu erfinden!
(Ausgeschlossen ist eine kommerzielle Verwendung, Lizenzlink als Info ist www.creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/4.0/legalcode.de):