Satzung des Caritasvereins St. Vinzenz

Die Satzung unseres Vereins wurde im Juni 2013 bei der Mitgliederversammlung angepasst und einstimmig beschlossen. Untenstehend finden Sie den gesamten Text der Satzung. Diesen können Sie über folgenden Link downloaden:
 
 
 
 

SATZUNG
des Caritasverein St. Vinzenz e.V.

Kirchplatz 9
79183 Waldkirch

in der Fassung vom 06.06.2013

 
 

Präambel

Die Hilfe für Menschen in Not ist nicht nur Aufgabe des einzelnen Christen, sondern gehört neben der Feier der Liturgie und der Verkündigung zu den unverzichtbaren Merkmalen christlicher Gemeinden.
 
Um diese Grunddimension des Christseins zu ermöglichen, haben sich von alters her auch organisatorische Strukturen entwickelt – so in den letzten Jahrzehnten die Krankenpflege- und die Fördervereine für weitere Bereiche des sozial-caritativen Dienstes in der Gemeinde.

In der katholischen Kirchengemeinde St. Margarethen in Waldkirch hat sich bereits am 12. Dezember 1922 der Caritasverein Waldkirch zur planmäßigen Ausübung der katholischen Liebestätigkeit in der Gemeinde Waldkirch konstituiert und unter den Schutz des heiligen Nikolaus gestellt. Der Verein hat sich die Aufgaben gestellt, die private christliche Liebestätigkeit durchzuführen, Linderung und Abhilfe gegenüber jeder vorhandenen oder entstehenden Not zu suchen sowie bei der staatlichen und gemeindlichen Wohlfahrtspflege in hiesiger Stadt mitzuwirken. Der Caritasverein unterhielt zu diesem Zweck über viele Jahre die Vinzenzstation (insbesondere Krankenpflege, Kindergarten, Kinderkrippe) und die Liobastation (insbesondere Armenpflege, Hauspflege, Mütter- und Kindererholung, Schülerhort) in Waldkirch.

Über viele Jahrzehnte waren die Ordensschwestern von der Kongregation der Schwestern vom heiligen Vinzenz von Paul in der Gemeindekrankenpflege in Waldkirch tätig. Sie haben die Arbeit in der Vinzenzstation geleitet und entscheidend geprägt. In den Jahren nach dem zweiten Weltkrieg hat sich der sogenannte Krankenpflegeverein St. Vinzenz aus dem Caritasverein herausgebildet, ohne dass er jemals einen eigenständigen rechtlichen Status erlangt hatte. Der Krankenpflegeverein wurde zuletzt als Förderkreis der Katholischen Kirchengemeinde St. Margarethen geführt. Er stand unter dem besonderen Schutz der katholischen Pfarrgemeinde St. Margarethen in Waldkirch und verfolgte die Förderung der Krankenpflege in Waldkirch.
 
Die Aufgaben des Krankenpflegevereins St. Vinzenz wurden mit Zustimmung des Pfarrgemeinderats von St. Margarethen in Waldkirch mit Fördermitgliedern und Mitteln wieder in den Caritasverein eingegliedert. Seither nimmt sich der Caritasverein im Rahmen seiner Möglichkeiten wieder allen Aufgaben der Hilfe für Menschen an.

Die nachfolgende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 14.07.1998 grundlegend novelliert und nach weiteren Änderungen durch die Mitgliederversammlungen vom 10.05.2007 und 06.06.2013 neu gefasst. Sie will

  • den veränderten kirchlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen und
  • dem Verein auch in den kommenden Jahren eine Basis für eine zeitgemäße Ausübung und wirksame Entfaltung des diakonischen Auftrags der Kirchengemeinde in einer veränderten Welt geben.


I. Name und Sitz

§ 1 Name, Sitz, organisationsrechtliche Zuordnung und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Caritasverein St. Vinzenz e.V." und hat seinen Sitz in Waldkirch. Der Verein stellt sich unter den Schutz des heiligen Vinzenz von Paul und des heiligen Nikolaus.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Waldkirch eingetragen.
  3. Der Verein wendet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der jeweils geltenden, im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlichten Fassung an.
  4. Der Verein ist korporatives Mitglied im Caritasverband für den Landkreis Emmendingen e.V. mit Sitz in Emmendingen, im Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. mit Sitz in Freiburg und damit auch im Deutschen Caritasverband e.V. mit Sitz in Freiburg.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

II. Zweck des Vereins

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist es, die planmäßige Ausübung der sozialcaritativen Dienste der Römisch-Katholischen Waldkirch ideell und materiell zu unterstützen. Dieser Dienst, der Menschen in leiblicher, seelischer und sozialer Bedrängnis Hilfe bringen soll, wird durch ideelle und finanzielle Unterstützung der Katholischen Kirchengemeinde Waldkirch bei der Erfüllung ihrer sozial-caritativen Aufgaben verwirklicht.
  2. Der Verein kann im Einvernehmen mit der Katholischen Kirchengemeinde auch andere in der Kirchengemeinde tätige caritative Träger, die ihrerseits steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, unterstützen.
  3. Der Verein entfaltet eigene caritative Aktivitäten insbesondere in Waldkirch und den Gemeinden des mittleren Elz- und Simonswäldertals und unterstützt Bedürftige.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe  Vergütungen begünstigt werden.
 


III. Mitgliedschaft

§ 3 Mitglieder und Pflichten
  1. Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die die Zwecke des Vereins fördern und sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichten oder regelmäßig eine ehrenamtliche Tätigkeit im sozial-caritativen Dienst der Kirchengemeinde erbringen.
  2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet
               a) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung,
              b) durch schriftliche Austrittserklärung eines Mitglieds an den Vorstand; die Mitgliedschaft endet in diesem
                          Fall zum Ende des Kalenderjahres.
              c) durch Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand wegen den Verein schädigenden Verhaltens oder
                        Nichterfüllung  der Beitragspflicht.
  4. Gegen den Beschluss des Vorstands kann der Betroffene Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen.
  5. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann ihn bei Bedürftigkeit ganz oder teilweise erlassen.
 


IV. Organe des Vereins

§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.
§ 5 Die Mitgliederversammlung
  1. Der Mitgliederversammlung obliegen
              a) die Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 6 Absatz 1 Buchstabe a), b) und d),
              b) die Wahl der Prüfer(innen) gemäß § 8,
              c) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstandes sowie die Erteilung der Entlastung
                        des Vorstands,
              d) die Festsetzung des Jahresbeitrags gemäß § 3 Absatz 4,
              e) die Beschlussfassung über die Aufnahme und Hingabe von Darlehen und über die Übernahme von
                        Bürgschaften sowie über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder
                       grundstücksgleichen Rechten,
              f) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Vereinszwecks und über die Auflösung des
                        Vereins gemäß  § 10.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin entweder schriftlich zuzusenden - für die Fristwahrung ist der Tag des Poststempels ausreichend – oder durch Vermeldung in der katholischen Pfarrkirche und durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel des Pfarramtes bekannt zu geben.“
  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der / die Vorsitzende oder der /die stellvertretende Vorsitzende.
    Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das durch den / die versammlungsleitende(n) Vorsitzende(n) sowie den / die Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist.
 
§ 6 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus
              a) dem / der Vorsitzenden,
              b) einem / einer stellvertretenden Vorsitzenden,
              c) einem Vertreter / einer Vertreterin der Pfarrei St. Margarethen der Katholischen Kirchengemeinde
                         Waldkirch und
              d) bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern
  2. Der / die Vertreter(in) der Kirchengemeinde wird auf Vorschlag des Gemeindeteams der Pfarrei St. Margarethen vom Pfarrgemeinderat der Katholischen Kirchengemeinde Waldkirch für die Dauer der Amtsperiode gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt vier Jahre. Sie endet mit der Eintragung des neu gewählten Vorstandes im Vereinsregister.
  4. Scheidet der Vertreter / die Vertreterin der Kirchengemeinde aus dem Vorstand aus, wählt der Pfarrgemeinderat auf Vorschlag des Gemeindeteams der Pfarrei St. Margarethen für die Dauer der verbleibenden Amtszeit des Vorstandes eine(n) Nachfolger(in) nach. Scheiden andere Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so wählt der Vorstand für die Dauer der verbleibenden Amtszeit eine(n) Nachfolger(in) nach.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den / die Vorsitzende(n) allein oder durch den / die  stellvertretende(n) Vorsitzende(n) und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der / die stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung nur befugt ist, wenn der / die Vorsitzende verhindert ist.
  6. Der Vorstand besorgt ehrenamtlich alle Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  7. Der Vorstand ist bei Bedarf oder, wenn es mindestens drei Vorstandsmitglieder verlangen, einzuberufen. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den / die Vorsitzende(n) oder den / die stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder, darunter der /die Vorsitzende oder der / die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der / die sitzungsleitende Vorsitzende.
  8. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu fertigen, das vom / von der sitzungsleitenden Vorsitzenden und vom /von der Protokollführer(in) zu unterschreiben ist.
§ 7 Haftung der Vorstandsmitglieder
Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
 


V. Prüfungs- und Informationspflichten

§ 8 Buch- und Kassenprüfung
Die Buch- und Kassenprüfung des Vereins ist alljährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählte Prüfer(innen), die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen. Sie erstatten der  Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Buch- und Kassenprüfung.
 
§ 9 Informationspflichten
Der jeweilige Pfarrer bzw. Pfarradministrator der Römisch-Katholischen Kirchengemeinde Waldkirch wird zu den Sitzungen  des Vorstands und der Mitgliederversammlung eingeladen. Er kann sich in den Sitzungen durch eine(n) Mitarbeiter(in) des Seelsorgeteams mit schriftlicher Bevollmächtigung vertreten lassen und erhält jeweils eine Mehrfertigung der Protokolle über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
 


VI. Änderung der Satzung, des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

§ 10 Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
  1. Die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Hierüber darf nur abgestimmt werden, wenn dieser Punkt in der nach § 5 Absatz 4 bekannt gegebenen Tagesordnung enthalten war.
  2. Beschlüsse gemäß Absatz 1 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis der Zustimmung der Katholischen Kirchengemeinde.
 
§ 11 Anfall des Vereinsvermögens
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Römisch-Katholische Kirchengemeinde Waldkirch, die unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne von § 2 der Satzung zu verwenden hat. Eine andere Verwendung des Vereinsvermögens ist unzulässig.
 
§ 12 Mitteilungspflichten
Diese Satzung, zukünftige Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins werden dem Caritasverband für den Landkreis Emmendingen e.V. mit Sitz in Emmendingen, dem Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. mit Sitz in Freiburg und dem Erzbischöflichen Ordinariat in Freiburg mitgeteilt.
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke hat die Katholische Kirchengemeinde Waldkirch die konkrete Verwendung des angefallenen Vereinsvermögens den genannten Caritasverbänden in Emmendingen und in Freiburg mitzuteilen.
 
 

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Der Caritasverein St. Vinzenz wurde am 12.12.1922 unter dem Namen „Caritasverein Waldkirch“ gegründet und am 06.03.1923 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Waldkirch – VR 4 - eingetragen. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 14.07.1998 geändert und vollständig neu gefasst. Dabei gab sich der Verein auch den jetzigen
Namen „Caritasverein St. Vinzenz e.V.“. In der Mitgliederversammlung am 10.05.2007 und am 06.06.2013 erfolgten weitere Änderungen der Satzung.